22. August 2022

Die Brücke über den Schacht

Die Brücke über den Schacht

Der Polier ist für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Diesen allgemeinen Grundsatz kennt jeder Polier. Dennoch ist der Polier nicht für alles und jedes ständig verantwortlich. Auf Grossbaustellen kann der Polier nicht überall sein. Ebenso kann der Einsatz von Nebenunternehmer nicht immer und überall überwacht werden. Die Abgrenzung, wo die Verantwortung anfängt und wo sie endet, kann heikel sein und entscheidet sich aufgrund der konkreten Umstände.

Der nachfolgende Gerichtsfall, in welchem ein Verbandsmitgliedes sich in zwei Instanzen vor Gericht verantworten musste, zeigt in exemplarischer Weise dieses Spannungsverhältnis auf.

Sachverhalt
Der Polier war auf einer Baustelle für den Bau von 15 Häusern verantwortlich. Beim Haus 10 befand sich neben dem Gerüst ein Schacht und auf diesem ein Konuselement von 1,2 Meter Höhe. Weil immer wieder abgepumpt werden musste, war das oberste Konuselement oben offen. Der Polier hatte die Bauarbeiten für dieses Haus bereits abgeschlossen und war mit seiner Bauequipe in 100 Metern Entfernung an anderen Häusern beschäftigt. Offenbar entfernte an einem Samstag ein Nebenunternehmer eine Strebe des Geländers vom Gerüst, so dass man schnurstracks auf das Gerüst und ins Haus gehen konnte, ohne den Umweg über die Treppe machen zu müssen. Weil der Schacht neben dem Gerüst war, wurde eine Schaltafel vom Gerüst über den Schacht gelegt. Damit war ein schneller und unkomplizierter Weg nach draussen möglich. Es kam, wie es kommen musste. Am Montagmorgen um 07.15 Uhr lief ein Fassadenisoleur mit langer Berufspraxis vom Gerüst über diese Brücke. Die Schaltafel brach und der Isoleur stürzte fünf Meter in die Tiefe des Schachtes. Er zog sich dabei Verletzungen im Fussgelenk zu. Leider resultierte ein Dauerschaden, und die SUVA zahlt eine kleine Rente.

Strafverfahren
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Polier rund zwei Jahre nach dem Unfall wegen fahrlässiger Köperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse und der Übernahme der Kosten. Sie argumentierte, der Schacht sei von der Baufirma des Poliers erstellt worden, weshalb er für die Sicherheit verantwortlich sei. Er hätte diesen Schacht abdecken müssen, weil voraussehbar gewesen sei, dass jemand in den Schacht treten könnte.

Urteil 1. Instanz
Gegen diesen Strafbefehl wurde durch den Rechtsdienst von Baukader Schweiz Einsprache erhoben. Vor Gericht wurde seitens des Rechtsdienstes argumentiert, nur bodenerdige Schächte müsste abgedeckt werden Als Absturzsicherung müsse mindestens eine 95 cm hohe Absturzsicherung um den Schacht herum angebracht werden. Mit dem Konus von 1,2 Meter sei dies mehr als erfüllt. Ebenso wurde vorgebracht, dass der Polier für die Baustelle nicht mehr zuständig gewesen. Er habe das Haus 10 bereits übergeben, so dass er nicht mehr für Nebenunternehmer zuständig gewesen sei. Selbst wenn er zuständig gewesen wäre, könne man von einem Polier nicht erwarten, dass er auf einer derart grossen Baustelle am Montagmorgen um 07.15 Uhr bereits abgeklärt habe, ob alle Sicherheitsvorschriften erfüllt seien. Sodann wurde vorgebracht, der Fassandenisoleur habe grobfahrlässig gehandelt. Mit seiner Berufserfahrung hätte er wissen müssen, dass er keine Schaltafel über einem offen Schacht betreten dürfe.

Das Gericht erklärte, der Polier sei nicht mehr für das Haus 10 verantwortlich gewesen. Doch habe er das Haus 10 in einem ordnungsgemässen Zustand übergeben müssen. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er nach der Übergabe zurückkehre, um zu schauen, ob die Sicherheitsvorschriften noch eingehalten würden. Der Konus sei ein genügend hoher Schutz und der Schacht hätte nicht zusätzlich abgedeckt werden müssen. Weil nicht erstellt war, dass der Polier Kenntnis von dieser „Brücke“ hatte, sei er nicht verpflichtet gewesen, zum Rechten zu sehen und wurde freigesprochen. Das Gericht bemängelte insbesondere auch die Bauleitung. Diese sei für die Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle verantwortlich und habe es unterlassen, die Verantwortlichkeiten betreffend Sicherheit nach Abschluss der Bauarbeiten bei den einzelnen Häusern vorgängig zu regeln.

Freispruch auch in 2. Instanz
Der Verunfallte focht diesen Freispruch beim zuständigen kantonalen Gericht an. Dieses hielt ebenfalls fest, der Polier sei nicht mehr zu regelmässigen Kontrollgängen auf der gesamten Baustelle verantwortlich gewesen. Er habe keine Kenntnis von dieser „Brücke“ gehabt und habe auch nicht damit rechnen müssen, dass jemand eine solche „Brücke“ baue oder das Geländer am Gerüst entferne. Der Konus von 1,2 Meter habe die geforderte Mindesthöhe von 95 cm aufgewiesen, weshalb die Sicherheitsvorschriften eingehalten gewesen seien. Aus diesem Grund sprach auch das kantonale Gericht den Polier von Schuld und Strafe frei.

Das Urteil wurde über vier Jahre nach dem Unfall zugestellt. All diese Jahre musste der Polier immer mit der Ungewissheit einer Verurteilung rechnen und sich für Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und für die Gerichtsverhandlungen zur Verfügung halten.

Markus Bischoff, Rechtsanwalt

 

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