Beispiel Auftragserteilung
Situation
Der Unternehmer möchte eine schriftliche Werkvertragsurkunde vom Bauherren nach mündlichem Vertragsabschluss.
Kommentar
Ein Werkvertrag kann grundsätzlich formfrei, also mündlich oder durch die Aufnahme der Arbeit als konkludentes Handeln gemäss Art. 19 Abs. 3 Norm SIA 118 abgeschlossen werden. In vielen Ausschreibungen ist jedoch festgelegt, dass der Werkvertrag nur schriftlich geschlossen werden kann. In diesem Fall ist der Unternehmer gut beraten, sich an die Vorgabe des Bauherrn zur Schriftform zu halten.
Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch in jedem Fall zu empfehlen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Norm SIA 118 ist dem Unternehmer auf dessen Verlangen ein mündlich erteilter Auftrag durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
Achtung
Wer nur auf Grundlage von mündlichen Verträgen arbeitet, der kann im Streitfall wegen Beweisschwierigkeiten seine Ansprüche verlieren.
Zur Ausfertigung der Werkvertragsurkunde enthält Art. 20 Norm SIA 118 Einzelheiten.
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Beispiel Teuerung wegen Bauzeitverschiebung
Situation
Der Unternehmer will Mehrkosten anmelden, die aus einer Verschiebung von Arbeiten entstehen und einer daraus resultierenden Teuerung.
Kommentar
Bauherren ändern im Vertrag die Norm SIA 118 häufig ab, indem sie die Teuerungsabrechnung ausschliessen. Der Unternehmer muss die von ihm erwarteten Aufschläge für die Lohnkosten und die Beschaffungspreise für Material abschätzen und diese in seine Preise einrechnen. Der Unternehmer hat dabei nur die erwarteten Kostenänderungen innerhalb der Plan-Bauzeit zu berücksichtigen.
Verschiebt der Bauherr die Ausführungszeit in einen späteren Zeitraum, kann dem Unternehmer dadurch ein Mehraufwand entstehen. Dieser entspricht der Differenz zwischen den Lohnkosten und Beschaffungspreisen, welche während der Planbauzeit angefallen wären, und denen, die effektiv während der Ist-Bauzeit angefallen sind. Im Gegensatz zu einer Teuerungsabrechnung nach der Norm SIA 118, welche die Kostenänderungen zwischen dem Stichtag und dem Ausführungszeitpunkt bestimmt, sind hier die tatsächlichen Mehrkosten geltend zu machen.
Auch trotz einer vertraglichen Vereinbarung, wie zum Beispiel „Preise bleiben fest bis Bauzeitende“, hat der Unternehmer Anspruch auf den Ausgleich seiner Mehraufwendungen, wenn die Umstände erst nach Vertragsabschluss entstanden sind und nicht einzurechnen waren. Der Anspruch ist mit der bauherrenseitigen Fristverschiebung begründet und ist keine vertragliche Teuerungsabrechnung.
Achtung
Wenn Einflüsse des Bauherren auf den geplanten Bauablauf vorliegen, müssen die Einflüsse, die eine vertragsgerechte Ausführung verhindern, angemeldet werden.
In Verträgen gibt es auch Abreden, welche generell eine Preissteigerung ausschliessen. Im Einzelfall sind diese Regelungen juristisch zu prüfen.
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Beispiel Schadensmeldung an Schadenversicherung
Situation
Der Unternehmer fordert vom Bauherren die Meldung eines Schadens an der eigenen Leistung bei der Elementarschadenversicherung.
Kommentar
Bauherren müssen, zumindest bei Hochbauarbeiten, bei den kantonalen Gebäudeversicherungen bereits während der Bauzeit eine Feuer- und Elementarschadenversicherung abschliessen, die so genannte steigende Bauzeitversicherung.
Wird durch ein Elementarereignis, z. B. durch Sturm, eine Arbeit des Unternehmers zerstört, beispielsweise der Einsturz einer Giebelmauer, besteht dafür bei gegebenen Voraussetzungen Versicherungsdeckung. Da die Versicherung durch den Bauherrn abgeschlossen wurde, hat die Schadensmeldung über die Bauleitung zu erfolgen.
Achtung
Häufig können nur die Versicherungsnehmer selbst Schäden bei der Versicherung anmelden. Daher muss die Bauleitung oder der Bauherr den Schaden anmelden. Auch wenn nicht feststeht, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt und der Unternehmer mit der Bauleitung darüber streitet, ist der mögliche Schaden vorsorglich anzumelden.
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Beispiel Zurückweisung eines behaupteten Mangels
Situation
Der Unternehmer lehnt die Beseitigung eines gerügten Mangels ab.
Kommentar
Ein Mangel ist eine Abweichung vom Vertrag. Entweder fehlt dem Werk eine zugesicherte oder vereinbarte Eigenschaft, oder das Werk weist eine Eigenschaft nicht auf, welche der Bauherr in guten Treuen auch ohne Vereinbarung erwarten durfte. Entsprechende Regelung ist Art. 166 Norm SIA 118.
Der Bauherr muss zuerst nur das Vorhandensein eines Mangels behaupten. Zumindest während der Rügefrist liegt die Beweislast, dass der behauptete Mangel keine Vertragsabweichung darstellt, gemäss Art. 174 Abs. 3 Norm SIA 118 beim Unternehmer.
Kein Mangel liegt vor, wenn der vertragswidrige Zustand des Werkes vom Bauherrn oder seinen Beauftragten verursacht wurde, beispielsweise durch fehlerhafte Ausführungsunterlagen. Bei einer Verletzung der Anzeige- oder Abmahnungspflichten durch den Unternehmer kann dieser sein Recht, ein Selbstverschulden des Bauherrn geltend zu machen, allerdings verlieren.
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