07. Januar 2022

Neue Bauarbeiterverordnung: das müssen Sie jetzt wissen!

Am 1. Januar 2022 ist die überarbeitete Bauarbeitenverordnung in Kraft getreten. Sie ist ein Gemeinschaftswerk der Sozialpartner aus der Baubranche, des Bundes, der Kantone und der Suva. Auch Baukader Schweiz war an der Überarbeitung beteiligt. Die neue BauAV wurde grundsätzlich besser strukturiert, durchnummeriert und dem Stand der heutigen Technik angepasst. Worum es geht, erklärt Beat Walker im Interview.

Interview: Anita Bucher

Beat Walker, Könntest Du uns bitte kurz zusammenfassen, was bei der neuen Bauarbeitenverordnung geändert hat?

Im Wesentlichen gibt es drei wichtige Neuerungen in der neuen BauAV:
1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für jede Baustelle (Art. 4)
2. Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmer bei Sonne, Hitze und Kälte (Art. 37)
3. Ausreichende Beleuchtung ist eine Grundvoraussetzung für sichere Arbeitsplätze (Art. 38).

Was sind Punkte die Poliere und Bauführer jetzt beachten müssen?
Neu muss jeder Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitskonzept zu Grunde liegen. Dieses muss schriftlich festgehalten sein und auf die individuellen Gegebenheiten der Baustelle angepasst sein. Polier und Bauführer müssen von diesem Konzept Kenntnis haben. Falls nicht, rate ich unbedingt dazu beim Arbeitgeber danach zu fragen.

Wer ist für das Gesundheits- und Sicherheitskonzept verantwortlich?
Das ist klar der Arbeitgeber. Ich denke aber, dass es vermutlich künftig beim Bauführer über den Tisch gehen wird und rate deshalb jedem Bauführer und Polier sich zu informieren, wie das künftig geregelt sein wird bei seinem Arbeitgeber.

Stichwort: Sonne, Hitze, Kälte: Gibt es da etwas zu beachten für Baukader?
Für das Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte wurde neu ein Schutzziel in die Verordnung aufgenommen. Der Baumeister verpflichtet sich hier entsprechend auf seine Mitarbeitenden zu achten. Für Führungskräfte auf dem Bau ist es sicher wesentlich ebenfalls ein Auge auf diese Dinge zu haben.

Und die Beleuchtung? – Was gilt da jetzt?
Die ausreichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sollte ja eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. – Falls das nicht alle Arbeitgeber so sehen, ist dieser Punkt jetzt eben fest in der Bauarbeitenverordnung verankert.

Vereinfacht wurden auch die Regelungen über Absturzhöhen, oder?
Ja, genau. Neu müssen auch die Dachränder ab 2 m Absturzhöhe gesichert werden, gemäss der aktuellen Bauarbeitenverordnung sind solche erst ab 3 m erforderlich. Damit wurden die Regelungen über die Absturzhöhen auf 2 Meter vereinheitlicht. Weiter wird das Arbeiten von der Leiter aus stark eingeschränkt(Art. 21). Es sollen sichere Arbeitsmittel verwendet werden. Gelangt die Leiter dennoch zum Einsatz, darf dies ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m nur von kurzer Dauer sein. Zudem sind die Arbeitnehmenden gegen Absturz zu sichern. Änderungen am Arbeitsgerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Geringfügige Anpassungen dürfen in Absprache mit dem Gerüstersteller vorgenommen werden. Die Absprache muss  schriftlich erfolgen (Art. 64). Neu sind zudem Fassadengerüste aus vertikal tragenden Holzstangen, wie man sie bislang manchmal in ländlichen Gegenden noch sah, verboten (Art. 54)


Zur Person:

Beat Walker ist pensionierter Bauführer aus Schattdorf (UR). Es war über 20 Jahre lang als
Vertreter von Baukader Schweiz bei der Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (Fachkommission 12 Bau)dabei und in die Überarbeitung der BauAV von 2005 und jetzt involviert. Beat war von 2000 bis 2008 im Zentralvorstand von Baukader Schweiz und ist heute Ehrenmitglied des Verbandes.

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